Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

PSM Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, Art. 3 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) inklusive Erklärung nach Art. 5 OffenlegungsVO

Verpflichtende Angaben bzgl. gesetzlichen Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO). Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt:

Die PSM Vermögensverwaltung möchte gerne einen Beitrag hinsichtlich des Nachhaltigkeitsverständnisses in Bezug auf den Klimawandel leisten. In unserem Unternehmen wurden viele Prozesse im täglichen Arbeitsablauf optimiert, um den Nachhaltigkeitskriterien gerecht zu werden. Es werden weiterhin Verbesserungen vorgenommen und umgesetzt. In unseren Kundengesprächen sensibilisieren wir immer wieder das Thema Nachhaltigkeit.

Negative interne und externe Faktoren von Unternehmen können den Wert von Vermögensanlagen und Investitionen unserer Kunden beeinträchtigen. Diese Nachhaltigkeitsrisiken können sich negativ auf die Entwicklung und die Reputation des Unternehmens auswirken. Trotz eines fundierten Researchprozesses lassen sich derartige Unsicherheiten nicht vollends ausschließen. Diesbezüglich haben wir Strategien entwickelt um das Nachhaltigkeitsrisiko zumindest erkennen und begrenzen zu können.

Zu unseren Kernthemen gehört das Identifizieren und Ausschließen von Unternehmen, deren Risikopotential hinsichtlich der Nachhaltigkeitskriterien sehr hoch ist. Das bedeutet, dass wir einzelne Branchen, Unternehmen und Staaten aufgrund ihres problematischen Geschäftsmodells bzw. ihrer kontroversen Politik von vornherein ausschließen. Hierzu zählen beispielsweise Rüstungs- und Waffenhersteller sowie Unternehmen und Staaten die Menschenrechtsverletzungen begehen oder an Umweltzerstörungen beteiligt sind. Hierfür benutzen wir die üblichen, am Markt geläufigen Bewertungsmethoden.

Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Hierbei geht es vorrangig um die Reduzierung des Strom- und Papierverbrauchs sowie um eine umweltfreundlichere Umsetzung von Geschäftsreisen.

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Informationen gemäß Art. 4 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) i.V.m. Art. 12 und 13 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 6. April 2022

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 b und Abs. 5 b OffenlegungsVO i.V.m. Art. 12 und 13 (EU) 2022/1288) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:

  • Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
  • Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist aber gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen – wenn überhaupt – nur mit sehr großem Aufwand möglich. Daher sieht sich der Vermögensverwalter derzeit auch nicht in der Lage, ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitskonzept anzubieten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden umzusetzen und über die Umsetzung in einer für den Kunden nachvollziehbaren Art und Weise zu berichten.
  • Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen ggf. auftretenden nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis auf weiteres nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b bzw. Art. 4 Abs. 5 b OffenlegungsVO).
  • Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
  • Sobald ein tragfähiges und für den Kunden nachvollziehbares Nachhaltigkeitskonzept umsetzbar ist, werden wir dieses unseren Kunden anbieten.

Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen.
Telefon: (089) 649 449-0

Wichtiger Hinweis:

Die vorliegenden Angaben dienen lediglich der unverbindlichen Information und ersetzen keinesfalls die Beratung für Investmententscheidungen jeglicher Art. Somit stellen sie weder eine Anlageberatung, noch eine steuerliche oder rechtliche Beratung da. Auch sind damit kein Angebot, keine Empfehlung und keine Aufforderung zum Treffen von Anlageentscheidungen jedweder Art verbunden. Die Angaben sind genereller Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse des Anlegers hinsichtlich Ertrag, steuerlicher Situation und Risikobereitschaft.

Bitte beachten Sie, dass eine Investition in Wertpapiere neben Chancen auch Risiken birgt. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung von Wertpapieren zu.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vor- und beiliegenden Inhaltes kann keine Haftung übernommen werden.

Das Unternehmen PSM Vermögensverwaltung GmbH unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben.

  • Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des Weiteren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.

Information zu den wichtigsten Abwicklungsbanken 2022

Informationen zur Identität der wichtigsten Abwicklungsbanken und der Ausführungsqualität der PSM Vermögensverwaltung GmbH für Finanzportfolioverwaltungsmandate gegenüber Privatkunden

Eine wesentliche Neuerung durch Einführung der MIFID II in nationales Recht ist die Pflicht der PSM Vermögensverwaltung GmbH einmal jährlich die fünf wichtigsten Abwicklungsbanken für jede Gattung von Finanzinstrumenten zu veröffentlichen, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind und Informationen über die dort erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen.

Die PSM Vermögensverwaltung GmbH hat keinen direkten Zugang zu den Ausführungsplätzen und führt daher Aufträge im Rahmen ihrer Dienstleistungen nicht selbst aus, sondern beauftragt Dritte (das depotführende Kreditinstitut) mit der Auftragsausführung.

In Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung gegenüber Privatkunden weisen Kunden die PSM Vermögensverwaltung GmbH ferner darüber hinausgehend im Regelfall an, sämtliche zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Aufträge über die vorgenannten depotführenden Kreditinstitute des jeweiligen Mandats abzuwickeln. Da die PSM Vermögensverwaltung GmbH somit Dritte zwecks Ausführung von Aufträgen beauftragt, sind nach Maßgabe der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten folglich die fünf wichtigsten depotführenden Kreditinstitute anzugeben.

Es bestehen bezüglich der aufgelisteten depotführenden Kreditinstitute weder enge Verbindungen der PSM Vermögensverwaltung GmbH noch bestehen sonstige Interessenkonflikte zu diesen, welche dem Kundeninteresse zuwider laufen könnten.

Für die Ausführung von Aufträgen von Privatkunden ist grundsätzlich das Gesamtentgelt (Preis des Wertpapieres zzgl. Kosten der Transaktion) als maßgeblicher Faktor zur Bewertung heranzuziehen.

Die PSM Vermögensverwaltung GmbH behält sich vor, Weisungen zu erteilen, wenn die PSM Vermögensverwaltung GmbH dies zur Wahrung der Interessen und zur Sicherstellung einer hinreichenden Ausführungsqualtität für erforderlich hält.

Auflistung der fünf wichtigsten Abwicklungsbanken (Stand Februar 2023):

  1. V-Bank AG, Deutschland
  2. comdirect bank Aktiengesellschaft, Quickborn
  3. DAB BNP Paribas / BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland
  4. UBS AG, Deutschland
  5. Merck Finck – Merck Finck Privatbankiers AG, München

Sollte Ihre gewünschte Depotbank nicht aufgelistet sein, fragen Sie uns einfach. Oft ist es uns möglich, eine Zusammenarbeit mit neuen Partnern zu gestalten.